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Umsatzsteuer

Befreite Umsätze

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, dazu zählen Tätigkeiten zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und soweit wie möglich der Heilung von Krankheiten,
  • zum Schutz (Aufrechterhaltung) oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit.

Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.

Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Ärztin bzw. Arzt. Bestimmte Gutachten fallen allerdings nicht unter die Befreiung und sind daher steuerpflichtig, wie z. B.

  1. die Feststellung der Vaterschaft
  2. die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  3. psychologische Tauglichkeit zur Berufsfindung
  4. Bescheinigungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
  5. Sachverhalte in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B. zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen, ärztliche Kunstfehler.

In diesen Fällen steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu.

Sonstige Tätigkeiten

Keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind z. B.

  • schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn sie für eine ärztliche Fachzeitschrift erfolgt, oder Fachvorträge für Ärzte
  • Untervermietung Ihrer Praxisräumlichkeiten
  • Lehrtätigkeit
Umsatzsteuer

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