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Umsatzsteuer

Befreite Umsätze

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, dazu zählen Tätigkeiten zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und soweit wie möglich der Heilung von Krankheiten,
  • zum Schutz (Aufrechterhaltung) oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien listen zwecks Abgrenzung auch eine Reihe von Tätigkeiten auf, die keine Heilbehandlung im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung sind.

Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.

Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört in der Regel zur Berufstätigkeit als Ärztin bzw. Arzt. Bestimmte, in den Umsatzsteuerrichtlinien angeführte Gutachten fallen allerdings nicht unter die Befreiung und sind daher steuerpflichtig.

In diesen Fällen steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu.

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