Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Gesellschafterinnen und Gesellschafter dieser GmbH dürfen nur Ärztinnen und Ärzte sein.
1) GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 23 % (Wert ab 2024) des Einkommens der GmbH.
Mindest-Körperschaftsteuer:
Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer von € 500,00 (Wert ab 2024) zu entrichten.
pro Quartal | pro Jahr | |
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GmbH | € 437,50 | € 1.750,00 |
Nach dem 30.6.2013 neugegründete GmbH | ||
Für die ersten fünf Jahre | € 125,00 | € 500,00 |
für die nächsten fünf Jahre | € 250,00 | € 1.000,00 |
Danach | € 437,50 | € 1.750,00 |
Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 23 % von € 1.000,00 = € 230,00) niedriger als die Mindest-KöSt (€ 500,00 p.a.), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.
2) Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Der Arzt selbst hat jedoch die Möglichkeit, die KESt‑pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Die Kapitalertragsteuer beträgt 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne.
Für Gewinnanteile, die nicht ausgeschüttet werden und damit in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer an.
3) Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.