Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Eine Gruppenpraxis darf jedenfalls keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen. Das Ärztegesetz definiert hierzu einige Rahmenbedingungen.
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärztinnen und Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jede einzelne Gesellschafterin bzw. jeder einzelne Gesellschafter hat ihre bzw. seine Gewinnzuteilung in die eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.
Für eine Gruppenpraxis in Form einer GmbH gelten die entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Unternehmensgesetzbuches. Es ist Buchführungspflicht gegeben und ein Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen und im Firmenbuch zu veröffentlichen.
Die GmbH selbst ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % (ab 2024). Die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft unterliegen dann in weiterer Folge der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % und sind bei natürlichen Personen endbesteuert.