Hauptnavigation:

Unternavigation:

Ausgabe:

Steuernews für Februar 2024

Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte. ...mehr

Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen. ...mehr

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt. ...mehr

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz? ...mehr

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich. ...mehr

Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?

Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt. ...mehr

Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken

Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor. ...mehr

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Save The Date

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: stockpics - stock.adobe.com

Author:

design by atikon.com

Mobile Version

Logo Thöni Consult, Anichstraße 19, 6020 Innsbruck, Österreich, Work Tel: Work+43 5125 8939 4, Fax: Fax+43 5125 8939 44,
Logo von Atikon Atikon EDV und Marketing GmbH Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20
Datenschutz