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Steuernews für Februar 2024

Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte. ...mehr

Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen. ...mehr

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt. ...mehr

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz? ...mehr

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich. ...mehr

Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?

Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt. ...mehr

Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken

Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor. ...mehr

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

Handkreis

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Debi Kurnia Putra - stock.adobe.com

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